Kreisgruppe Mönchengladbach

Stellungnahmen nach § 58 Bundesnaturschutzgesetz

Nach § 58 Bundesnaturschutzgesetz ist dem BUND als einem in Nordrhein Westfalen gesetzlich anerkannten Natur- und Umweltschutzverband Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, und zwar

  • bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
  • bei der Vorbereitung von naturschutzrelevanten Programmen und Plänen, soweit sie dem einzelnen gegenüber verbindlich sind
  • vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken erlassen sind
  • in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 verbunden sind, soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.


Die Koordination für die in Frage kommenden Verfahren übernimmt das Landesbüro der Naturschutzberbände NRW in Oberhausen. Es leitet die Verfahrensakten an die zuständigen Kreis- und Ortsgruppen vor Ort weiter.

Daneben können die zuständigen Mitglieder des BUND nach europäischem Recht jederzeit und unentgeldlich Einsicht in kommunale Gutachten, Planungen und Vorhaben nehmen, die ihre satzungsgemäßen Aufgaben berühren.

Außerdem sieht die Novellierung des Landschaftsgesetzes in NW die Verbandsklage vor, d.h. Umweltverbände können nun auch ohne persönlich von Maßnahmen betroffen zu sein, bei Verstößen gegen Umweltvorschriften vor Gericht klagen bzw. eine Prüfung veranlassen.

Die letzten von uns in Mönchengladbach bearbeiteten Verfahren sind im Folgenden aufgelistet. Ansprechpartner hierfür ist H. Rütten, Tel. 02161 - 400606 oder E-Mail.


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